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 Solidarprinzip in Gefahr

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Bernd
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BeitragVerfasst am: 11.11.2007, 15:22    Solidarprinzip in Gefahr Antworten mit ZitatNach oben

Gesetzgeber rudert zurück. Trotzdem stellt die geplante Neufassung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes eine weitere Aushöhlung des Solidarprinzips dar.

Sollen gesetzlich Versicherte künftig bei „selbst verschuldeten oder selbst zu verantworteten Krankheiten“ zur Kasse gebeten werden? Diese Änderung des § 52 SGB V, die im Pflegeweiterentwicklungsgesetzes versteckt wurde, war zwar noch im Referentenentwurf vom 10. September vorgesehen, wurde aber zum 17. Oktober, als das Gesetz das Kabinett passierte, kurzfristig zurückgenommen. Dazu hatten zahlreiche kritische Zeitungsmeldungen (z.B. in der ZEIT vom 5. Oktober) und auch Briefe der DAH an Bundesjustizministerin Zypries und Bundesministerin Schmidt geführt.

Trotzdem bleibt wenig Grund zum Durchatmen, denn das Grundproblem bleibt: Im SGB V wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG – also die letzte Gesundheitsreform, die seit dem 1. April 2007 gilt) das Verschuldensprinzip eingeführt [1]:

"§52 (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern."

Im Pflegeweiterentwicklungsgesetz war in der ursprünglichen Form eine drastische Ausweitung des Verschuldungsprinzips vorgesehen: Behandelnde Ärzte sollten Informationen über Patienten bzw. deren „selbst verschuldete oder selbst zu verantwortende Krankheiten“ an die Krankenkassen melden. Krankenkassen erhalten die gesetzliche Grundlage, diese Daten zu erheben.

Die gute Nachricht:

Es wurde am 17. Oktober klar gestellt, dass es sich um keine Ausweitung der Definition des Selbstverschuldens handelt. Ansonsten hätten Krankenkassen-Sachbearbeiter z.B. die HIV-Infektion, den Skiunfall oder den durch Übergewicht bedingten Diabetes mellitus auch als selbst zu verantworten einstufen können bzw. müssen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun explizit klar gestellt, dass es um keine Ausweitung der im § 52 (2) genannten Krankheiten (infolge ästhetischer Operation, Tätowierung, Piercing) geht. Die Streichung der Formulierung „zum Beispiel“ im oben angeführten Text ist die einzige übrig gebliebene Änderung des Paragraphen.

Die weniger gute Nachricht:

Entsprechend des üblichen Umgangs mit unterlegenen Positionen im Gesetzgebungsverfahren, taucht die nicht konsensfähige Ausweitung des § 52 Abs. 2 SGB V nunmehr in der Begründung des Gesetzes erneut wieder auf. Hier werden bei der Begründung der Änderungen bei der ärztlichen Schweigepflicht und der Begründung für die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Datenspeicherung bei den Krankenkassen, exakt die Formulierungen verwendet, die aus dem Gesetzestext raus gestrichen worden sind. Es sieht also nicht wirklich so aus, als ob das Gesundheitsministerium sich eines Besseren besonnen hätte. Bleibt abzuwarten, wann erneut versucht wird, eine Ausweitung des Verschuldensprinzips durchzudrücken.

Die schlechte Nachricht:

An den Kosten für Erkrankungen, die infolge einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings entstehen, können die Krankenkassen die Patienten auch weiterhin beteiligen.

Mehr noch: Mit den Änderungen im Pflegeweiterentwicklungsgesetz werden Ärztinnen und Ärzte explizit verpflichtet, entsprechende Informationen an die Krankenkassen weiterzuleiten und für die Krankenkassen wird die Grundlagen für die Datenerhebung geschaffen.

Bisher war der § 52 des SGB V ein völlig zahnloser Tiger. Kein Arzt / keine Ärztin hat der Krankenkasse gemeldet, wenn z.B. infolge eines Piercings eine Entzündung auftrat und ein operativer Eingriff erfolgen musste. Die Patienten waren durch die Schweigepflicht der Ärzte geschützt.
Nun sollen behandelnde Ärzte dazu verpflichtet werden, Informationen über Patienten bzw. deren selbstverschuldete oder selbst zu verantwortende Krankheiten an die Krankenkassen zu melden, die darauf hin entscheiden, ob und wenn ja in welchem Umfang der betreffende Patient zur Kasse gebeten wird.

In den § 294 a SGB V wird dazu ein Absatz 2 eingefügt, der lauten soll:

„Liegen Anhaltpunkte dafür vor, dass Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen oder durch eine medizinische nicht indizierte Maßnahme, wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben (§ 52), sind an der vertragsärztlich teilnehmenden Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen.“ [2]

Es ist absolut inakzeptabel, dass die ärztliche Schweigepflicht ausgehöhlt werden soll. Damit wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig beeinträchtigt. Diese ärztliche Meldepflicht muss verhindert werden.

Aber auch wenn es so kommt, stellt sich die Frage, ob infolge der Gesetzesänderung wirklich Ärzte ihre Patienten „anschwärzen“ werden.

Wie geht es weiter?

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz passierte am 17. Oktober 2007 das Kabinett und geht nun in den nächsten Monaten in drei Lesungen durch den Bundestag. Am 1. Juli 2008 soll es in Kraft treten.

Es bleibt also noch etwas Zeit, auf die Politik zuzugehen, um über das grundsätzliche Problem des Verschuldensprinzips zu debattieren. Das wird die DAH im Interesse der Menschen, die sie vertritt, auch intensiv tun.

Dabei geht es uns nicht nur um die finanziellen Folgen, vor denen Menschen nach einem Piercing stehen können, es geht auch um die Aushöhlung der ärztlichen Schweigepflicht und das Vertrauensverhältnis von Ärzten/Ärztinnen und Patienten. Und es geht um den Grundsatz, dass eine Sozialversicherung vor den Folgen von Krankheit sicheren Schutz gewähren muss und nicht im Schadensfall zusätzlich straft. Es geht also um den Erhalt einer wirklich solidarischen Krankenversicherung.

Therapiegerechtes Verhalten

Nur am Rande: Ebenfalls mit dem GKV-WSG hat der Bundestag – zum Entsetzen aller Fachleute und gegen deren ausdrücklichen Rat – „therapiegerechtes Verhalten“ in das SGB V geschrieben [3] und nicht therapiegerechtes Verhalten mit dem Versagen der erniedrigten Zuzahlung bei chronisch Kranken sanktioniert:

„Die [für die erniedrigte Zuzahlungsbefreiung bzw. Zuzahlungsbefreiung notwendige] jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten, beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzuweisen.“

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich in den letzten Monaten mit dem Gesetz befasst und wird voraussichtlich am 15. November einen Beschluss zum „Therapiegerechten Verhalten“ fassen.

Wir werden in der Dezember-Ausgabe des HIV.Report über den Beschluss berichten.

Die Deutsche AIDS-Hilfe ist in der Patientenvertretung des Gemeinsamen Bundesausschusses aktiv beteiligt. Die Patienten-/Verbrauchervertretung hat in dem Gremium seit 1. Januar 2004 Rede- und Antragsrecht, ist aber nicht stimmberechtigt.

[1] Zur Erinnerung: Im Laufe des Jahres 2006 haben sich viele Patientenverbände – auch die DAH – gemeinsam mit der Patientenbeauftragten des Bundes gegen die Aufnahme dieses Satzes in das SGB V ausgesprochen bzw. dagegen gewehrt – leider sehr leise und ziemlich vergeblich.

[2] http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_600110/SharedDocs/
Gesetzestexte/Entwuerfe/Pflege-Weiterentwicklungsgesetz,templateId=raw,
property=publicationFile.pdf/Pflege-Weiterentwicklungsgesetz.pdf Seite 71

[3] § 62 Abs. 1, Satz 4 SGB V zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007 – veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 S 378 ff, hier S. 11. Im Internet zu erreichen unter: http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_603214/DE/
Gesetze-und-Verordnungen/zur-Gesetzlichen-Krankenversicherung/
zur-gesetzlichen-krankenversicherung-node,param=.html__nnn=true
bzw. http://frei.bundesgesetzblatt.de/index.php?teil=I&jahr=2007&nr=11 oder http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__62.html

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